Firma Mustermann
Mit Pflege­sach­verstand zu Ihrem Recht(sanspruch).
 



Konzept
Sie brauchen kurz­fristig eine Vertretung?


Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen -, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sog. Verhinderungspflege. Das Konzept der Verhinderungspflege: Pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst engagiert ersatzweise einen ambulanten Pflegedienst oder es springen Verwandte, Freunde oder Nachbarn ein und versorgen den Pflegebedürftigen stellvertretend für die Hauptpflegeperson. Die Verhinderungspflege erstattet die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe, ab Pflegegrad 2.



  • Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der Inanspruchnahme von Leistungen, wenn Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben.
  • Es ist möglich, Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen.
  • Jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro plus hälftiger Kurzzeitpflegebetrag (falls diese nicht genutzt wird) - insgesamt 2418 € pro Jahr
  • Jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege.
  • Keine Kürzung des Pflegegelds bei Verhinderungspflege.





Tätigkeiten
Welche Leistungen zählen zur Verhind­erungs­pflege?


Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Ersatzpflegepersonen, also Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten, folgende Tätigkeiten übernehmen:





Grundpflege


Dazu gehört Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, bei Ausscheidungen, bei Ernährung und Mobilität.



Hauswirtschaftliche Versorgung


Sie umfasst Tätigkeiten im Sinne einer Haushaltsführung: Wäsche waschen, Bettwäsche wechseln, Ordnung halten, Reinigungsarbeiten, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw., aber z. B. keinen Großputz mit Fensterreinigung und Gardinen waschen und keine Gartenarbeiten.





Unterstützung
Wer kann Verhinderungspflege durchführen?



Verhinderungspflege durch Angehörige


Wenn sich ein anderer Angehöriger um den Pflegebedürftigen kümmert, der mit ihm bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (z. B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder) oder mit ihm zusammenlebt, dann erhalten Sie Leistungen in Höhe des Pflegegeldes für maximal sechs Wochen, das entspricht dem 1,5-fachen des monatlichen Pflegegelds.



Verhinderungspflege durch ambulante Pflegedienste


Sie können aber auch einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, ersatzweise die Pflege zu übernehmen. Die grund­pflegerischen Tätigkeiten führt eine Pflegehilfskraft aus. Wenn Sie niemandem in Ihrer Umgebung so vertrauen wie sich selbst, dann kann diese Form der Vertretung eine geeignete Lösung sein.



 
 
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